§28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft

Es gilt die Vermutung, dass derjenige, der im Register eingetragen ist, auch der rechtmäßige Eigentümer der Rechte aus der Marke ist. Ausschließlich der Markeninhaber kann die Rechte einer Marke geltend machen. Diese Vermutung gilt solange, bis etwas anderes nachgewiesen wurde.
§28 Markengesetz »
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